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Kollisionsrecht. --- Zivilprozessrecht. --- Europäische Union.
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Die Kommentierung umfasst neben der Zivilprozessordnung auch die relevanten Nebengesetze (wie EGZPO, GVG, KapMuG und MediationsG) sowie das europäische und internationale Zivilprozessrecht. Selbstverständlich sind alle relevanten Gesetzesänderungen sowie die neuesten Entwicklungen in Rechtsprechung und Lehre berücksichtigt.
Civil procedure --- Zivilprozessrecht, Zivilverfahrensrecht.
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Internationales Zivilprozessrecht. --- Lugano-Übereinkommen. --- Schweiz. --- E-books
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Welche sachliche und personale Reichweite haben Vertrage im Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht? Simon Horn untersucht diese Frage auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung zum Vertragsgerichtsstand des Art. 7 Brussel Ia-VO. Dabei beobachtet er eine vis attractiva contractus, d. h. eine Ausstrahlungswirkung von Vertragen auf den ausservertraglichen Bereich. Diese Erkenntnis bildet den Ausgangspunkt einer umfassenden Studie, in deren Verlauf Horn die Auswirkungen seiner Hypothese von der Existenz einer vis attractiva contractus auf das Internationale Privatrecht und die Sondervorschriften fur Verbraucher- und Individualarbeitsvertrage untersucht. Seine Kritik der vis attractiva contractus mundet in ein Pladoyer fur die Ruckkehr zu einem funktional-relativen Vertragsbegriff, zu dessen naherer Ausgestaltung er konkrete Vorschlage unterbreitet.
Vertrag --- Gerichtsstand --- Wirkung --- Internationales Privatrecht --- Internationales Zivilprozessrecht
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Long description: Die Unionsmarke folgt dem Schutzkonzept nationaler Marken. Mit der Anmeldung einer Unionsmarke erhalten Markeninhaber somit ein unionsweit einheitliches Schutzrecht. Dies sollte nach der Vorstellung des europäischen Gesetzgebers wesentlich zur Vereinheitlichung des Binnenmarktes der Europäischen Union beitragen. Der Einheitlichkeitsgrundsatz gilt sowohl in Bezug auf die Registerlage als auch für das Verletzungsverfahren. Denn laut Unionsmarkenverordnung kann die Benutzung einer Unionsmarke nur einheitlich für die gesamte Union untersagt werden. Durch Unterschiede in der Sprache und den Marktverhältnissen ist der europäische Binnenmarkt jedoch nicht mit einem Nationalstaat vergleichbar. Die Voraussetzungen für eine Markenverletzung können daher auch nur in einem Teil des Unionsgebiets vorliegen. Aus diesem Grund ist die strikte Handhabung des Einheitlichkeitsgrundsatzes in der Praxis bereits an ihre Grenzen gestoßen. Corbinian Koller untersucht, wann in diesen Fällen über den Wortlaut der Unionsmarkenverordnung hinaus Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit gerechtfertigt oder geboten sind. Zudem setzt er sich mit den Konsequenzen dieser Ausnahmen für das Verletzungsverfahren auseinander.
Europarecht --- Markenrecht --- Zivilprozessrecht --- Gewerblicher Rechtsschutz --- Unionsmarkenrecht
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Civil procedure --- Civil procedure. --- Civil procedure. --- Zivilprozessrecht. --- Italy. --- Italien.
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Processo Civil Romano. --- Processo Formular (Direito Romano). --- Roman law. --- Roman law. --- Römisches Recht. --- Sachenrecht. --- Zivilprozessrecht.
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